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1. Deutschen Domainverein e.V.

Bitte lesen Sie sich die Satzung bis zum Schluss durch und drücken unten auf dieser Seite -Mitglied werden-.


Art. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

I. Der Verein führt den Namen "1. Deutscher Domainverein". Nach der Eintragung lautet der Name "1. Deutscher Domainverein e.V."
II. Der Verein hat seinen Sitz in Celle. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
III. Im Internet pachtet der Verein die Adresse www.domain-verein.de.

Art. 2 Zweck, Aufgaben

I. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur.
II. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Pflege von Internet-Adressen den sogenannten Domainnamen verwirklicht. Der Verein bietet Hilfe und Schlichtung bei Streiten rund um Domainnamen an. Er fördert die Veröffentlichungen von wissenschaftlichen Aufsätzen und führt Informationsveranstaltungen zu dem Thema Domains durch.
III. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
IV. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
V. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Celle.

Art. 3 Eintritt und Austritt von Mitgliedern

Mitglied kann jede Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, lehnt er ab, so teilt er die Gründe der Ablehnung schriftlich mit. Ein Mitglied tritt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus.

Art. 4 Mitgliederversammlung

I. Die Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. Dabei ist die Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt 21 Tage. Die Einladungen können via e-mail verschickt werden. Der Vorstandsvorsitzende leitet die Versammlung. Ist dies nicht möglich, so bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter.
II. Beschließt der Vorstand, dass die Mitgliederversammlung, die Wahlen oder Teile der Mitgliederversammlung online durchzuführen sind, so teilt er dieses den Mitgliedern schriftlich mit.

Art. 5 Vorstand

I. Der Vorstand besteht aus drei bis sieben natürlichen Personen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
II. Die Vorstandsmitglieder werden für den Zeitraum von fünf Jahre gewählt.
III. Der Vorstand wird durch den Vorsitzenden vertreten; er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
IV. Der Vorstand kann eine oder mehrere Personen mit der Geschäftsführung beauftragen.

Art. 6 Mitglieder

I. Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag von 12 Euro, dieser ist am 1. Januar eines Jahres fällig. Der Aufnahmebeitrag in den Verein beträgt 12 Euro für natürliche und 120 Euro für juristische Personen.
Die Mitglieder haben keine Rechtsansprüche gegenüber dem Verein, mit Ausnahme des Art. 6 III. Die Mitglieder dürfen dem Verein keinen Schaden zufügen. Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, sofern es in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.
II. Gründer sind diejenigen Mitglieder, die den Verein gründen und diejenigen Mitglieder, die der Vorstand einstimmig als Gründer durch eine Urkunde ernennt.
III. Wird die Geschäftsführung des Vereins an eine Person mit Beteiligungsmöglichkeit übertragen, die extra für die Geschäftsführung gegründet wurde, so erhalten die Gründer insgesamt eine Beteiligung von zehn von hundert an dieser Person. Die Gründer können einzeln über ihren Bruchteil verfügen.

Art. 7 Protokollierung von Beschlüssen, Satzungsänderung

I. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von einem Vorstandsmitglied durchzuführen.
II. Um die Artikel 2 bis 6 II. zu ändern, bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder auf der Mitgliederversammlung.

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